Sonderkündigungsrecht für Bundeswehr-Ärzte? Bundesverwaltungsgericht: Auch Berufs- und Zeitsoldaten des Bw-Sanitätsdienstes haben Recht auf Kriegsdienstverweigerung

von Sebastian ~ 22. Februar 2012. Zu lesen unter: Bundeswehr, Zentraler Sanitätsdienst.

Das Bundesverwaltungsgeicht in Leipzig hat entschieden:

Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes haben Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Aktive Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr haben ebenso wie Wehrpflichtige und alle anderen Soldaten der Bundeswehr einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher: Bundesamt für den Zivildienst) ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute auf die Klagen von zwei Sanitätsoffizieren und Soldaten auf Zeit entschieden.

Das frühere Bundesamt für den Zivildienst und das Verwaltungsgericht Koblenz als Vorinstanz haben die Anerkennungsanträge der Kläger als unzulässig angesehen und sich dabei auf Rechtsprechungsgrundsätze berufen, die das Bundesverwaltungsgericht in den 1980er Jahren begründet hatte. Nach diesen Grundsätzen war Angehörigen des Sanitätsdienstes, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hatten, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzubilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung aufgegeben. Da das nach Durchführung eines Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließt, jeglichen Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern, muss jedem Grundrechtsträger jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, ein solches Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Die der bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegende Annahme, dass Soldaten, die sich freiwillig zum waffenlosen Sanitätsdienst verpflichtet hätten, das Anerkennungsverfahren nicht benötigten, auch weil sie gegebenenfalls ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen könnten, hat sich als nicht tragfähig erwiesen und in der Praxis zu einer den Betroffenen nicht zumutbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe geführt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob die Kriegsdienstverweigerung der Kläger von einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getragen wird.

BVerwG 6 C 11.11 und 31.11 – Urteile vom 22. Februar 2012

Vorinstanz:
BVerwG 6 C 11.11: VG Koblenz, 2 K 216/10.KO – Urteil vom 28. September 2010 -
BVerwG 6 C 31.11: VG Koblenz, 7 K 468/10.KO – Urteil vom 25. Januar 2011 – (Zitatende)

(Textquelle: BVerwG.de, Urteil des Bundesvewaltungsgerichtes;
Bilderquelle: Bundeswehr.de)

Hintergrundinformationen Sanitätsdienst-Bundeswehr.de

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2 Kommentare zu Sonderkündigungsrecht für Bundeswehr-Ärzte? Bundesverwaltungsgericht: Auch Berufs- und Zeitsoldaten des Bw-Sanitätsdienstes haben Recht auf Kriegsdienstverweigerung

  1. Michael Lindner

    dazu gibts im morgen erscheinenden SPIEGEL einen ganzseitigen Artikel der sehr gut geschrieben wurde, man faßt sich an den Kopf. Die SanOffze sollen nmit PzFaust und MG sich ihre Patienten selber schießen. Das BMVg stellte sich auf den Standpunkt, Sanitätsdienst sei waffenlos, ein Gewissenskonflikt könne gar nicht auftreten.
    Noch einmal: Der Bürger faßt sich an den Kopf! Aber nun ist ja ein weises Urteil gesprochen worden, aber in so ein Mionisterioum kann man als SanOffz doch kein Vertrauen haben!

  2. Koffer

    @Michael Lindner
    “aber nun ist ja ein weises Urteil gesprochen worden”

    Da sagen Sie endlich mal selbst etwas “weises”. Bin sehr erstaunt darüber, dass Sie dies so sehen.

    Die bisherige Linie des BMVg und des BAZ war wirklich absurd. Zu behaupten, dass jemand der in der Armee Vorgesetztenfunktion hat keinen Dienst an der Waffe leisten würde…

    Ich bin ehrlich froh, dass mit dieser Mähr nun aufgeräumt wurde.

    Aber mich wundert es ja schon ein bißchen, dass SIE sich darüber freuen…

    Denn von der juristisch kompetenten und interessierten Seite habe ich Sie bisher nicht kennen gelernt.

    D.h. juristische “Fachfreude” dürfte es bei Ihnen im konkrten Fall ja nicht sein.

    Kann es sein, dass Ihnen nicht klar ist wo diese Entscheidung inhaltlich hinführt?

    Nämlich zum Vorgesetzten “alter Art” der zunächst Offizier und Soldat und erst in zweiter Linie Sanitäter oder Arzt ist…

    Ich glaube auf Kreta gab es sogar einen Stabsarzt, der das Ritterkreuz erhielt, weil er als letzter lebender Offizier einen wichtigen Angriff selbst übernahme und anführte (natürlich völkerrechtskonform ohne Schutzabzeichen).

    In Finnland gilt das übrigens heute noch sogar für Pfarrer! Da ist der Militärpfarrer der dritthöchste Offizier im Bataillon und muß regelmäßig den Kdr vertreten…

    “aber in so ein Mionisterioum kann man als SanOffz doch kein Vertrauen haben!”

    Und da ist sie wieder, die von Ihnen als angeblichem Offizier regelmäßig gezeigt Illoyalität gegenüber ihren Kameraden und den Streitkräften…

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