Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Karl-Theodor zu Guttenberg gegen Zahlung von 20.000 Euro an gemeinnützige Einrichtung eingestellt
Mittwoch, 23. November 2011Die Rechtsanwälte des im März 2011 zurückgetretenen Bundesminister der Verteidigung, Karl-Theodor zu Guttenberg, teilen der Öffentlichkeit mit:
Pressemitteilung der Verteidiger von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Ermittlungsverfahren gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg hinsichtlich aller Vorwürfe eingestellt
In Bezug auf den Vorwurf der unerlaubten Verwertung urheberechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG hat die Verteidigung dem von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts unterbreiteten Vorschlag der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO aus folgenden Gründen zugestimmt: Mit dieser Einstellung ist kein strafrechtlicher Schuldvorwurf verbunden, ein langwieriges Verfahren wird endgültig abgeschlossen und der von unserem Mandanten gezahlte Betrag kommt der Deutschen Kinderkrebshilfe, mithin einem sehr guten Zweck zu Gute.
Für unseren Mandanten gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Unser Mandant ist nicht bestraft. Eine Registereintragung erfolgt nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt folglich die Staatskasse.
Soweit Anzeigen wegen Betrugs, Untreue und des Missbrauchs von Titeln erfolgt sind, entbehren diese jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.
Damit ist das Verfahren mit einem guten Ergebnis rechtskräftig erledigt.
Alexander Graf von Kalckreuth
Rechtsanwalt
Dr. Klaus Leipold
Rechtsanwalt (Zitatende)
Soldatenglück.de ergänzt: Die Staatsanwaltschaft Hof in Bayern hat das Verfahren geführt, die Höhe des Geldbetrages als Auflage wurde auf 20.000 Euro festgelegt. Der auferlegte Betrag wurde an die “Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe” gezahlt, die Verfahrenseinstellung gemäß §153 StPO ist damit rechtskräftig.
Hier der Gesetzestext des § 153a StPO (Strafprozeßordnung)
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
Soldatenglück.de berichtet zuletzt am 20. November 2011 über Karl-Theodor zu Guttenberg: New Karl-Theodor zu Guttenberg meldet sich aus Kanada in der Öffentlichkeit zurück (Video), am 29. September: Verteidigungsminister a.D. Guttenberg macht nun in Washington Weltsicherheitspolitik und am 28. Juli 2011: Ex-Verteidigungsminister zu Guttenberg geht ins Land der unbegrenzten Möglichkeiten.
(Texquelle kursiv: Anwälte Kalckreuth und Leipold, Kalckreuth.de;
(Bildquelle: Halifax International Security Forum.org; Guttenberg am 19.11.2011 in Halifax/CANADA)












