Feuerwehr (Polizei, Katastrophenschutz und Bundeswehr) jetzt besser gegen Gewalt geschützt
von Sebastian ~ 11. November 2011. Zu lesen unter: POLIZEI Land/Bund, GSG9.Angriffe werden härter bestraft
Wer Feuerwehrleute oder deren Einsatzfahrzeuge angreift, muss künftig mit der ganzen Härte des Rechts rechnen: Künftig können dafür bis zu zwei, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden. Das Strafgesetzbuch sieht für Übergriffe auf Einsatzkräfte der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes jetzt genau so harte Sanktionen wie für Polizisten vor. Damit ist eine Initiative des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) erfolgreich.
“Schläge gegen Feuerwehrleute oder bewusste Sabotage an ihren Geräten sind leider in verschiedenen Milieus gesellschaftsfähig geworden. Deshalb begrüßen wir die Verschärfung des Strafgesetzbuches sehr. Der Deutsche Bundestag hat damit ein starkes Signal gesetzt, dass Übergriffe auf Menschen, die helfen, durch nichts zu rechtfertigen sind”, sagt Feuerwehr-Präsident Hans-Peter Kröger.
Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst stehen demnach auch unter dem Schutz des Paragraphen 113 Strafgesetzbuch (StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Paragraph 305 a StGB stellt künftig auch ihre Fahrzeuge und Geräte unter besonderen Schutz.
“Damit ist ein Systemwechsel vollzogen. Täter werden nicht mehr geschont. Zugleich stellt der Bundestag klar, dass Einsatzkräfte einen Schutzraum für hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger bilden, der unantastbar ist. Wir werten dies auch als Bekenntnis der Abgeordneten zu dem oft riskanten, haupt- und ehrenamtlich geleisteten Dienst in den Feuerwehren”, erklärt Dr. Jan Heinisch, Vorsitzender des Verbandes der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen.
Der Jurist hatte den DFV bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages vertreten. “Für diesen erfolgreichen Einsatz danke ich Jan Heinisch sehr”, betont DFV-Präsident Kröger. (Zitatende)
Soldatenglück.de berichtete Helfer in Not: Immer mehr Angriffe auf Rettungskräfte (Video) und merkt an, der § 305a StGB “Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel” schützt auch die Bundeswehr, zum Gesetzestext:
Strafgesetzbuch § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(Textquelle kursiv: Deutscher Feuerwehrverband.de, DFV;
Bildquelle: Berliner Feuerwehr.de)























11. November 2011 um 17:13 Uhr
Da müssen dann die Einstzkräfte aber auch erst mal geschult werden. Wer soll das können ?
Selbst einfache Hooligan-Kriminelle überfordern die schon bestens geschulte Polizeikräfte, von sog. Rockerbanden ganz zu schweigen.
Der Staat versagt vor allem da, wo er fachliches Können behauptet zu haben.