Deutsche Geiseln im Ausland: Vollkasko-Preise bei Haftungs-Ausschluss ohne Befreiungs-Gewähr

von Dirk ~ 28. Mai 2009. Zu lesen unter: Grund(ein)stellung.

BVerwG-Urteil:
Befreite deutsche Geisel muss Hubschrauber-Kosten anteilig zahlen

Es gibt Tage und Ereignisse, da fällt es mir schwer, ein guter, deutscher Patriot zu sein. Heute ist mal wieder so ein Tag und ein solches Ereignis.

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Erst erzählt mir ein Bundespolizeibeamter, wie das war vor einigen Tagen zwischen Mombasa/Kenia, dem amerikanischen Hubschrauberträger USS Boxer im Indischen Ozean vor Somalia, dem Bundespolizeipräsidium Potsdam, den Bundesministerien des Innern und der Verteidigung in Berlin und dem Nationalen Sicherheitsberater im Weißen Haus in Washington D.C./USA, den Kommando Spezialkräften der Bundeswehr, deren Lagebeurteilung gegenüber den Amerikanern, der Grenzschutzgruppe 9 (GSG 9) der Bundespolizei (BPOL), deren Kommandeur und den deutschen Geiseln, den von somalischen Piraten entführten Seeleuten der Hamburger MS Hansa Stavanger, um die sich alles drehen sollte, aber die Männer und das Schiff sind immer noch in Geiselhaft befindlich. Stattdessen haben sich die deutschen Spezialkräfte um sich selbst gedreht.

[Diese Video ist nachträglich hinzu gefügt,

es arbeitet das ein oder andere Unklare heraus.]

Auf einer zurückliegenden Bundespolizei-Zusammenkunft wurde das Zuständigkeits-Gerangel inoffiziell hinlänglich behandelt und dazu nur so viel, die Veranwortlichen des noch immer im Aufwuchs befindlichen KSK kamen dabei nicht gut weg.

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Und heute spricht das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich Recht, dass (befreite) deutsche Geiseln ihre Befreiungskosten (grundsätzlich) zu bezahlen haben.

Darum an alle GSG 9´er und KSK´ler, bitte alle Quittungen (auch Telefonkosten nach Hause, Tank- und Verpflegungs-Rechnungen, Sonnenmilch etc) des mißlungenen Einsatzes aufbewahren, es kann sein, dass die tapferen Geiseln den Befreiungsversuch von der Bundesverwaltung der Bundesrepublik Deutschland in Rechnung gestellt bekommen. Den Geiseln bleibt dann gemäß Rechtsbelehrung selbstverständlich unbenommen, sich nach erfolgter Zahlung auf dem Rechts-/Klageweg zivilgerichtlich vom Bund via Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechnungssumme zurück zu holen, weil aus der Befreiung ja nicht wurde und sie können sich an die seinerzeit verantwortlichen Bundesminister (Ressort BMI und BMVg) wenden, die kein einvernehmliches Miteinander zwischen den militärischen und polizeilichen Spezialkräften zur Geiselbefreiung zustande brachten. Die Herren Minister werden voraussichtlich allerdings alle Verantwortung von sich auf die beamteten Staatssekretäre weisen und die werden auf eine allgemeine Staatshaftung verweisen usw. – und die Geiseln haben erneut das Nachsehen. Selbst Staats-Bedienstete, wie die drei BND´ler im November 2008 im Kosovo werden nicht nachhaltig mit abschreckender Wirkung “befreit” oder anständig aus der Haft abgeholt, sondern schäbig, fluchtartig vom Untersuchungsgefängnis weg gekarrt – wir haben ganz offentlichlich ein nationales Selbstbewußtsein-Problem.

Das Urteil im Namen des Volkes:

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“Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatten müssen.

Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien – gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten – von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 – gemeinsam mit einer spanischen Geisel – freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor – ebenso wie die spanische Regierung – seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt.

Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12 640 € auf. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass für Entführungsfälle weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorgesehen sei. Diese Lücke könne nur der Gesetzgeber schließen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Erstattungspflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz (KG), der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen sei und auch Entführungsfälle erfasse.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die – wie hier die Kosten für den Hubschrauber – unmittelbar zur Behebung der Notlage bestimmt seien und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt würden.

Die Entscheidung über die Rückforderung der Kosten liege in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 1 KG zwar nicht im behördlichen Ermessen. Bei der Festsetzung der Höhe des Erstattungsbetrags sei jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser könne – je nach den Umständen des Einzelfalls – die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, weil das Auswärtige Amt von vornherein nur einen Teil des entstandenen Aufwands geltend gemacht habe.

BVerwG 7 C 13.08 – Urteil vom 28. Mai 2009

(Textauszüge, Grafikquelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig.de;
Bildquelle: Bundespolizei.de, Deutsches Heer.de)

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2 Kommentare zu Deutsche Geiseln im Ausland: Vollkasko-Preise bei Haftungs-Ausschluss ohne Befreiungs-Gewähr

  1. Twitted by Soldatenglueck

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  2. White_Haven

    Das ist eine Schande! Können sich nur wohlhabende Deutsche eine Geiselbefreiung im Ausland leisten?
    Was sagen die einzelnen Bundestagsparteien dazu?

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