Strafverfahren gegen Bundeswehr-Oberfeldwebel nach tödlichem Zwischenfall in Kunduz/Afghanistan im August 2008 heute eingestellt

von Dirk ~ 19. Mai 2009. Zu lesen unter: Auslandseinsätze, ISAF, NATO-Missionen.

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In der Folge der tödlichen Feuerstoß-Abgabe am 28. August 2008 in den dunklen Abendstunden in Kunduz/Nordafghanistan beim Bundeswehr-Auslandseinsatz ISAF, Soldatenglück.de berichtete darüber von der ersten Stunde an als versehentlichem und tragischem Zwischenfall, durch einen Oberfeldwebel der Feldjägertruppe vom Standort Storkow im Bundesland Brandenburg, hat die zuständige Staatsanwaltschaft nach aufwendigen Ermittlungen mit Geschehens-Simulation und Tatort-Rekonstruktion, ballistischer Untersuchung und Zeugen- und Beschuldigten-Vernehmung/en das Strafermittlungsverfahren eingestellt.
Der 28-jährige Soldat und die beteiligten bzw. anwesenden anderen Soldaten im Bundeswehr-Auslandseinsatz in Kunduz an diesem Checkpoint bleiben mit dem Wissen um das Mitverantwortlichsein, ohne Schuld zu sein, für den Tod einer afghanischen Frau und von zwei afghanischen Kindern sowie für vier Verletzte ein Leben lang mental belastet.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder hatte den Zwischenfall strafrechtlichtlich zu würdigen und teilte heute dazu mit:

“- Der Leitende Oberstaatsanwalt -

Pressemitteilung vom 19.05.2009

Ermittlungsverfahren gegen Bundeswehrsoldaten eingestellt

Das Ermittlungsverfahren gegen einen 28-jährigen Oberfeldwebel der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Tötung von Zivilisten in Kunduz/Afghanistan ist eingestellt worden, da ein begründeter Tatverdacht nunmehr nicht mehr besteht.

Der Beschuldigte war am 28.08.2008 als Richtschütze auf einem Einsatzfahrzeug (Typ „Dingo”) der Bundeswehr zum Schutze weiterer mit der Einrichtung eines Kontrollpunktes befasster Kameraden und etwa 20 – 25 afghanischer Soldaten und Polizisten eingesetzt. Gegen 21.50 Uhr näherten sich den Soldaten auf einer Schotterpiste mit hoher Geschwindigkeit zwei dicht hintereinander fahrende Fahrzeuge.
Im Ergebnis der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen kurzen Feuerstoß (15 Schuss) aus seinem Maschinengewehr abgegeben hat, durch den eine Frau und zwei Kinder getötet und vier weitere Personen verletzt worden sind.

Eine Strafbarkeit wegen eines vorsätzlichen Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts schied schon deshalb aus, weil der Beschuldigte in der Annahme gehandelt hat, seine Kameraden und er selbst würden durch die sich nähernden Fahrzeuge angegriffen.

Aber auch eine deshalb nur in Betracht kommende Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung lag nicht vor, denn es fehlte an der hierfür erforderlichen Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Dem Beschuldigten konnte nicht vorgeworfen werden, pflichtwidrig von einer Notwehrsituation ausgegangen zu sein.

Dabei waren im Wesentlichen folgende Umstände von Bedeutung: Der Beschuldigte hatte in Bruchteilen von Sekunden eine Entscheidung zu treffen. Es bestand eine potentielle Gefährdungssituation, denn es hatte im Sommer 2008 bereits zahlreiche Angriffe auf Kräfte der ISAF gegeben. Die sich nähernden Fahrzeuge fuhren auffällig schnell und in kurzem Abstand. Sie hielten trotz optischer und akustischer Signale der Soldaten zunächst nicht an und fuhren später mit durchdrehenden Reifen auf deutlich als solche zu erkennende Soldaten zu. Aufgrund des dadurch aufgewirbelten Staubes waren die Sichtverhältnisse stark eingeschränkt. Zudem wurden von deutschen und afghanischen Kräften mehrere Warnschüsse abgegeben, da die Fahrzeuge von nahezu allen Anwesenden als potentiell gefährlich eingeschätzt wurden. Als Der Beschuldigte sah, dass ein Kamerad am Boden lag und kurz darauf weitere Schüsse hörte, ging er von einem Angriff auf seine Kameraden aus und schoss auf eines der Fahrzeuge, wobei davon auszugehen ist, dass er auf die Kennzeichen gezielt hat.

Insbesondere eine Rekonstruktion des Tatgeschehens auf einem Kasernengelände in Bayern hat ergeben, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen war. Es wurde festgestellt, dass die Sicht aus dem Einsatzfahrzeug sehr eingeschränkt war und auch die sonstigen Rahmenbedingungen (Dunkelheit, Staubentwicklung) und die sonstigen genannten Umstände dazu beigetragen haben, das Verhalten der Fahrzeugführer als Angriff interpretieren zu können.

Im Auftrag

(Scherding)
Oberstaatsanwalt”

zur Meldung bei Bundeswehr.de

(Textquelle: Justiz Brandenburg.de;
Bildquelle: DoD.mil)

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3 Kommentare zu Strafverfahren gegen Bundeswehr-Oberfeldwebel nach tödlichem Zwischenfall in Kunduz/Afghanistan im August 2008 heute eingestellt

  1. HED

    Meinen Glückwunsch an den Oberfeldwebel und seine Familie – sie haben eine lange und harte Zeit hinter sich. Manchmal siegt doch Gerechtigkeit, wenn auch die Mühlen langsam mahlen. Ein gutes Signal für alle Soldaten!
    Schade nur, dass diese Meldung den Medien “zwei Zeilen” wert sind – was für eine Diskussion wäre entstanden, wenn das Urteil anders ausgegangen wäre.

  2. Dirk

    @HED – Der tragische Vorfall hat auch bewirkt, dass Rechtschutz für Soldaten und auch anderer von Deutschland im Ausland eingesetzten Kräfte (Polizeibeamte, Diplomaten, …) nun vorhanden bzw. geregelt ist. Bedenklich ist dabei wie so oft, das immer etwas Schlimmes geschehen muss, bevor Politik handelt.

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