
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat diese Woche entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind.

“Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Januar 2007 neue Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurteilungsbestimmungen ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach werden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts – je nach ihrem Dienstgrad – bestimmten Vergleichsgruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe hat sich die Leistungsbewertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittelwertintervallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergibt. Ein Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten soll sicherstellen, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden.
Der 1. Wehrdienstsenat hat in dem Verfahren eines Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung entschieden, dass eine derartig weitreichende Umgestaltung des Beurteilungssystems nicht allein im Erlasswege eingeführt werden durfte. Dienstliche Beurteilungen sind als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen mit ausschlaggebend für das Fortkommen des Soldaten und für die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Leistungsprinzips. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie bedurfte die Einführung des Richtwertesystems deshalb einer normativen Grundlage, zumindest in Gestalt einer Regelung in der Soldatenlaufbahnverordnung. Da es bereits hieran fehlte, musste der Senat über eine Reihe rechtlicher Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Richtwertesystems stellten, nicht mehr entscheiden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die angefochtene Beurteilung aufgehoben wurde, hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung. Beurteilungen, die auf den Richtwertvorgaben und den damit zusammenhängenden Vorschriften über die Abstimmungsgespräche beruhen, sind rechtswidrig.”
BVerwG 1 WB 48.07 – Beschluss vom 26. Mai 2009
Der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) nahm wie folgt dazu Stellung:
“Gerichtsentscheidung zum Beurteilungssystem
Kirsch: Formeller Fehler muss umgehend beseitigt werden
Bonn. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat am 26. Mai 2009 entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der
Bundeswehr rechtswidrig sind (Beschluss 1 WB 48.07). Dieses ist seit Januar 2007 in Verwaltungsvorschriften des Verteidigungsministeriums geregelt (ZDv 20/6). Die Bundesrichter beanstandeten allerdings nicht die Inhalte dieses Erlasses, sondern das Fehlen einer ausreichenden förmlichen Rechtsgrundlage in der Soldatenlaufbahnverordnung. Hierzu erklärte der Bundesvorsitzende des Deutschen BundeswehrVerbandes, Oberstleutnant Ulrich Kirsch:
“Der DBwV begrüßt die Entscheidung des BVerwG, da diese die besondere Bedeutung des Beurteilungswesens für die Soldaten hervorhebt. Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass ein Instrumentarium, von dem die beruflichen Entwicklungschancen eines jeden Soldaten abhängen, gesetzlich verankert wird und nicht -wie bislang- seine Grundlage lediglich in einer einfachen Verwaltungsvorschrift findet.”
Wichtig sei es jetzt, so Kirsch weiter, dass mit Blick auf die laufenden Beurteilungsverfahren und den kommenden Beurteilungstermin zumindest dem vom Gericht beanstandeten formellen Fehler umgehend abgeholfen wird. Dies sei – beispielsweise im Wege einer entsprechenden Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung – binnen weniger Wochen und damit noch vor der Bundestags-Wahl möglich.
Sollte das Ministerium die gestrige Entscheidung zum Anlass nehmen, das System zugleich inhaltlich auf den Prüfstand zu stellen, so fordert der Verband im Interesse der Betroffenen konsequent die Beibehaltung der Prinzipien von Transparenz, Dialog und Inflationsresistenz.”
(Grafik-, Textquellen:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig.de; Bundeswehr.de; DBwV.de)